Satzung
Satzung des Rechtshilfefonds der Bürgergemeinschaft gegen die Zerstörung der Weetfelder Landschaft e.V.
§ 1 Errichtung und Bestehen
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Verwaltung
§ 5 Initiativrat
§ 6 Anspruchsbegrenzung
§ 7 Auflösung
1. Errichtung und Bestehen
Der Rechtshilfefonds ist mit der Annahme dieser Satzung durch seine Mitgliederversammlung errichtet. Er besteht als Girokonto bei einem Geldinstitut
2. Zweckbestimmung
Der Rechtshilfefonds dient der Finanzierung rechtlicher Maßnahmen gegen die Errichtung eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebietes Hamm/Bönen nördlich der A 2.
3. Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Fonds erfolgt in Form der Zahlung der empfohlenen Mindesteinlage, die durch die Jahreshauptversammlung am 29.01.03 in Höhe von 25 € festgelegt wurde. Eine Erhöhung der Einlage kann in Schritten von jeweils 25 € nach eigenem Ermessen erfolgen.
4. Verwaltung
(1) Der Rechtshilfefonds wird von drei Mitgliedern verwaltet. Die Verfügungsmacht wird von je zweien gemeinsam ausgeübt.
(2) Scheidet ein Fondsverwalter aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
5. Initiativrat
(1) Der Initiativrat besteht aus fünf Mitgliedern des Rechtshilfefonds. Darunter ist wenigstens ein Vorstandsmitglied der Bürgergemeinschaft und wenigstens einer der Fondsverwalter. Die weiteren Mitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder des Rechtshilfefonds gewählt.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wählen die Mitglieder des Rechtshilfefonds einen Nachfolger. Den verbleibenden Initiativratsmitgliedern steht für die Nachwahl der erste Vorschlag zu.
(3) Der Initiativrat hat folgende Aufgaben, die er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bürgergemeinschaft wahrnimmt:
- Auswahl (Vorschläge dazu) und Unterstützung der Personen, die als Kläger, Antragsteller, oder Einwender rechtliche Maßnahmen ergreifen,
- Auswahl und Unterstützung von Verfahrensbevollmächtigten, (Rechtsanwalt)
- Auswahl und Unterstützung von Gutachtern
- Organisation von Geldsammlungen und Einlagenerhöhungen
(4) Der Initiativrat schließt zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vereinbarungen ab. Er veranlasst die Honorierung der Verfahrensbevollmächtigten und Gutachter.
(5) Der Initiativrat vereinbart mit den Klägern (bzw. Antragstellern, Einwendern) jeweils für einen Verfahrensabschnitt, dass sie im Rahmen der vorhandenen Mittel des Rechtshilfefonds von Kosten freigestellt werden.
(6) Der Initiativrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss ist gefasst, wenn vier von fünf oder drei von vier Anwesenden zustimmen.
(7) Vor jedem Beschluss, der zu Ausgaben führt, ist zu prüfen, ob, und festzustellen dass, die Ausgabe der Zweckbestimmung des Fonds entspricht.
6. Anspruchsbegrenzung
(1) Ansprüche gegen den Rechtshilfefonds bestehen nur auf Grund von schriftlichen Vereinbarungen mit dem Initiativrat.
(2) Der Rechtshilfefonds haftet nur in Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.
(3) Jede persönliche Haftung der Fondsverwalter und der Mitglieder des Initiativrates ist ausgeschlossen.
(4) Die Anspruchsbegrenzung ist in jede Vereinbarung aufzunehmen.
7. Auflösung
(1) Die Auflösung des Rechtshilfefonds ist von seiner Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) Ein vorhandener Restbetrag steht den Einzahlern zu. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis zu den geleisteten Einzahlungen.